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Die EU als Treiber globaler Entwaldung: Verantwortungsübernahme durch die EUDR

Blick durch einen dichten Wald als Symbol für den Schutz von Wäldern und die EUDR gegen entwaldungsbedingte Lieferketten weltweit.

Kurzbeschreibung/Abstract 

Die europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde mit dem Ziel entwickelt, entwaldungsfreie Lieferketten verbindlich zu machen. Das Factsheet legt dar, welche Vorgaben die Verordnung unter anderem zu Rückverfolgbarkeit und Risikobewertung macht und welche zentralen Inhalte die überarbeitete Verordnung enthält. Darüber hinaus wird erläutert, warum die EUDR notwendig ist und welche positiven Auswirkungen sie bereits vor Anwendungsbeginn hat.

Titelfoto:  hartono subagio / Pixabay

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Die EU als Treiber globaler Entwaldung: Verantwortungsübernahme durch die EUDR

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Die fortschreitende Entwaldung stellt nach wie vor ein gravierendes Problem dar – sowohl für das globale Ökosystem als auch für die Bevölkerung der betroffenen Regionen. Im Kontext von Entwaldung vollziehen sich neben der Zerstörung von Wäldern und komplexen Artensystemen auch Veränderungen im (regionalen) Klima und Wasserhaushalt. Je nach Region sind darüber hinaus zahlreiche Menschen auf den Wald als Lebensgrundlage angewiesen und insbesondere indigene Gruppen sowie Kleinbäuer*innen sind immer wieder von Landraub betroffen.

Die Landwirtschaft ist der zentrale Treiber von Entwaldung weltweit – rund 90 % der weltweiten Entwaldung erfolgt aufgrund des Konsums von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Europäisches Parlament 2025). Deshalb ist für einen erfolgreichen Schutz der verbleibenden Wälder die Produktion entwaldungsfreier und waldschonender Agrarprodukte unabdingbar.

Die Europäische Union (EU) erarbeitete deshalb die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR, engl. European Deforestation Regulation). Damit will sie ihren Beitrag zur globalen Entwaldung möglichst klein halten und die Nachfrage nach entwaldungsfreien Produkten stärken.

Die EUDR soll sicherstellen, dass nur Waren auf den EU-Markt gelangen, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Sie gilt für Rohstoffe und Erzeugnisse aus Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rindfleisch und Kautschuk, da diese mit einem besonders hohen Risiko für Entwaldung einhergehen.

Zu den zentralen Instrumenten der Umsetzung durch Unternehmen gehören:

  • Geolokalisierung der Anbauflächen
  • Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem
  • Risiko- und Folgenabschätzung

Wenn Unternehmen gegen die EUDR verstoßen, können sie mit einer Geldstrafe von mindestens 4 % ihres gesamten Jahresumsatzes in der EU belegt werden. Außerdem können Produkte und die damit erwirtschafteten Einnahmen beschlagnahmt sowie Handelsverbote und ein Ausschluss aus öffentlichen Auftragsvergabeverfahren verhängt werden (vgl. Europäische Union 2026: 12). Die EUDR ist damit ein potenziell starkes Werkzeug, um den europäischen Konsum als Treiber globaler Entwaldung zu unterbinden.

Entwicklung der EUDR

Die Entwürfe der EUDR wurden breit diskutiert. Auch nach Verabschiedung der Verordnung im Jahr 2023 wurde noch starker Lobbydruck durch unterschiedliche Akteure wie Verbände, einige Unternehmen und Staaten ausgeübt, um die EUDR nachträglich zu schwächen.

Demgegenüber standen zahlreiche Befürworter*innen, die sich für eine Beibehaltung der verabschiedeten Verordnung aussprachen und eine Koalition formten – bestehend aus Menschenrechts- und Umweltorganisationen sowie (multinationalen) Unternehmen (vgl. Voice Network 2025).

Der Anwendungsbeginn der EUDR, ursprünglich für den 30.12.2024 geplant, wurde zweimal verschoben. Schlussendlich führte der Druck zu einer erneuten Überarbeitung durch die EU-Kommission. Diese Entwicklung vollzog sich, obwohl die Verordnung bereits mit großer Mehrheit im EU-Parlament verabschiedet und noch nicht einmal angewendet worden war – also noch keine Mängel aus der Praxis sichtbar werden konnten.

Im Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission ihren endgültigen Bericht zur Überprüfung der Vereinfachung der EUDR sowie einige weitere Maßnahmen. Mehr Klarheit für alle Beteiligten sollen unter anderem aktualisierte Leitlinien und FAQs schaffen.

Inhalte der überarbeiteten Verordnung

Die EU-Kommission bestätigte in ihrem finalen Bericht, dass die Verordnung nicht komplett neu aufgerollt, sondern wie geplant angewendet werden soll – ab dem 30.12.2026 für große und mittlere Unternehmen, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30.06.2027. Beschlossen wurden jedoch gezielte Erleichterungen und technische Anpassungen. Durch die vorgenommenen Änderungen sollen die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen um etwa 75 % gesenkt werden (vgl. Europäische Kommission 2026).

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Weniger Pflichten entlang der Lieferkette: Für nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler soll die Pflicht zur eigenen Sorgfaltserklärung entfallen. Die Verantwortung konzentriert sich stärker auf den Akteur, der ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt (sog. „Erstinverkehrbringer“).
  • Erleichterungen für Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen und Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger: Sie sollen eine einmalige und vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben können.

Weitere von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungen umfassen eine Anpassung des Produktumfangs (vgl. Europäische Union 2025):

  • Bestimmte Lederprodukte, einige Kautschukprodukte (rund um die Reifenherstellung), Produktproben sowie gebrauchte Produkte sollen ausgenommen werden.
  • Einige Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmöl-Derivate sollen ergänzt werden.

Die Anpassungen reduzieren den Arbeitsaufwand für Unternehmen. Auch ist nun mehr Planungssicherheit gegeben, da es keine Neuverhandlungen geben soll. Doch aus menschenrechtlicher und ökologischer Sicht gibt es zahlreiche Kritikpunkte. Dazu zählen:

  • Die Verlagerung von Pflichten auf den Erstinverkehrbringer kann zu Transparenzverlust in nachgelagerten Stufen führen.
  • Der geplante Ausschluss von Produkten wie Leder schafft eine Regulierungslücke.
  • Die Risikoklassifizierung der Länder ist unzureichend.
  • Menschenrechtsverstöße bleiben weiterhin trotz Nennung im Verordnungstext sanktionsfrei.

Warum die EUDR notwendig ist

Frühere EU-Instrumente gegen Entwaldung wie der FLEGT-Aktionsplan (2003) und die EU-Holzhandelsverordnung (2010) waren wichtige, wenn auch nicht ausreichende Schritte. Sie umfassten nur begrenzte Sektoren und legale Entwaldung sowie viele agrarische Lieferketten wurden nicht wirksam adressiert. Die EUDR schließt diese Lücken, indem sie entwaldungsfreie und rechtskonforme Lieferketten für zentrale Rohstoffe verbindlich macht.

Positive Auswirkungen der EUDR

Schon die Ankündigung der EUDR hat zu positiven Veränderungen geführt, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Laut einer Policyanalyse beeinflusst die EUDR politische Maßnahmen in zahlreichen Nicht-EU-Staaten positiv (vgl. Thünen-Institut 2025). Weltweit ist zudem zu beobachten, dass digitale Rückverfolgbarkeitssysteme und die Erfassung von Produktionsflächen per GPS etabliert werden. Zudem wird bereits an Änderungen in kritischen Sektoren gearbeitet, um beim Inkrafttreten der EUDR bereit zu sein – nicht selten durch Zusammenschlüsse unterschiedlichster Stakeholder.

PDF-Factsheet zur EUDR über die Rolle der EU bei globaler Entwaldung sowie Maßnahmen für entwaldungsfreie Lieferketten zum Download.

Factheetinfos 

Die EU als Treiber globaler Entwaldung: Verantwortungsübernahme durch die EUDR

Erscheinungsjahr & Artikelnummer : 2026-14
Umfang: 2 Seiten
Autorin: Maike Adams
Herausgeber: SÜDWIND e.V.

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