(K)ein Sonderfall: Der Finanzsektor und Menschenrechte

Kurzbeschreibung/Abstract
Der Finanzsektor hat über Kreditvergabe und Investitionen maßgeblichen Einfluss auf Unternehmen. Obwohl die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte auch Finanzakteure zu menschenrechtlicher Sorgfalt verpflichten, wurden sie aus den Lieferkettengesetzen weitgehend ausgenommen. Der Beitrag zeigt, wie Lobbyinteressen wirksame Regulierung verhinderten – und welche Folgen das für Menschenrechte hat.
Titelfoto: istock photo/ Jeannot Olivet
Factsheet
(K)ein Sonderfall: Der Finanzsektor und Menschenrechte
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Der Finanzsektor ist in unserer Wirtschaft ein zentraler Akteur. Der Bereich umfasst alle Unternehmen mit dem Kerngeschäft Finanzen und Finanzierung: Banken, Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter sowie Kapitalanlagegesellschaften. Finanzunternehmen produzieren zwar keine Güter, doch der Sektor spielt in unserem Wirtschaftssystem eine Schlüsselrolle, beispielsweise bei der Bereitstellung von Kapital für Investitionen, der Absicherung von Risiken oder der Vermögensverwaltung.
Zulieferer spielen für Finanzunternehmen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch verfügen Finanzinstitute über einen entscheidenden Hebel auf die gesamte Wirtschaft. Denn sie entscheiden, an welche Unternehmen Kredite vergeben werden oder welche Unternehmensaktien in ihren Anlageprodukten enthalten sind. Wenn ausschließlich die Rendite den Ausschlag gibt, wohin Geld fließt, und Kriterien zur Einhaltung menschenrechtlicher oder ökologischer Mindeststandards keine Rolle spielen, werden Fehlanreize gesetzt (vgl. Lohr / Rheinwald 2023: 1).
Wie können Finanzinstitute Menschenrechte schützen?
Die Einflussmöglichkeiten von Finanzinstituten auf menschenrechtliche Sorgfaltspflichten variieren je nach Art der Dienstleistung. Wenn beispielsweise eine Bank einen Kredit für ein einzelnes Projekt vergibt, hat sie in der Regel größere Einflussmöglichkeiten auf den Kreditnehmer als bei der Vermögensverwaltung.
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte beschreiben die Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte zu achten. Sie gehen nicht gesondert auf Finanzunternehmen ein. Die UN hat aber mehrfach klargestellt, dass menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auch für die verschiedenen Akteure des Finanzsektors gelten (vgl. UN OHCHR 2013a, 2013b, 2017, 2021, UN Working Group on Business and Human Rights 2024). Auch die OECD hat mehrere Handreichungen für unterschiedliche Akteure veröffentlicht, darunter für Investitionen (vgl. OECD 2017), Kredite und Emissionen (vgl. OECD 2019) sowie Projektfinanzierungen (vgl. OECD 2022).
Bei der Kreditvergabe, insbesondere für große Projekte in Risikobranchen (z.B. Bau von Staudämmen), sollen Banken der UN und der OECD zufolge Umwelt- und Menschenrechtsstandards in die Kreditbedingungen integrieren und deren Einhaltung während der gesamten Laufzeit überwachen. Kommt es während eines Projekts zu Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden, muss die Bank auf Abhilfe hinwirken.
Investoren wie bspw. Fondsanbieter haben einen indirekten Einfluss. Unternehmen, die mit systematischen Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden, sollen bereits bei der Auswahl ausgeschlossen werden. Treten bei investierten Unternehmen Kontroversen auf, sollen Investoren über Engagement-Maßnahmen auf Verbesserungen hinwirken. Bleibt dies erfolglos, folgt als letzter Schritt die De-Investition.
Gesetzgebung hat Finanzsektor ausgeschlossen
Trotz klarer Vorgaben von UN und OECD, dass Finanzinstitute menschenrechtliche Sorgfaltspflichten einhalten sollen, sind Finanzakteure sowohl im deutschen als auch im europäischen Lieferkettengesetz de facto von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten ausgenommen. Sanktionen greifen nur bei gravierenden Verstößen in der vorgelagerten Lieferkette, also der Beschaffung.
Dies führt zu paradoxen Situationen: Banken müssen sicherstellen, dass ihre IT-Geräte nicht unter menschenrechtswidrigen Bedingungen produziert wurden, andernfalls drohen Sanktionen. Gleichzeitig sind Investitionen in (IT-)Hersteller mit systematischen Menschenrechtsverletzungen weiterhin zulässig.
Dabei war die EU im Jahr 2018 noch ehrgeizig gestartet: Ursprünglich hatte die Europäische Union dem Finanzmarkt für die ökologische und soziale Transformation der europäischen Wirtschaft eine zentrale Rolle zugewiesen. Über eine ganze Kaskade von Regularien sollte privates Kapital in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Doch die meisten dieser Regularien wurden im Rahmen eines Deregulierungspakets, dem sogenannten „Omnibus“, entscheidend verwässert oder gleich ganz abgeschafft.
Die Frage, ob der Finanzsektor in das EU-Lieferkettengesetz einbezogen werden sollte, gehörte zu den meistdiskutierten Punkten des ohnehin stark umkämpften Gesetzes. Ursprünglich sahen sowohl die EU-Kommission als auch das Parlament die Einbeziehung des Finanzsektors vor, die Mitgliedsstaaten waren gespalten.
Die NGO Finanzwende zeigt in ihrem Bericht „Financial Irresponsibility“, wie Lobbyisten in den Diensten von Blackrock und anderen Finanzakteuren auf den Prozess einwirkten (vgl. Finanzwende 2025). Das 2024 verabschiedete Lieferkettengesetz schloss daraufhin den Finanzsektor von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für das Kerngeschäft aus und sah lediglich über eine Revisionsklausel eine Überprüfung dieses Paragrafen innerhalb von zwei Jahren vor. Im überarbeiteten Text unter dem Omnibus-Verfahren wurde Anfang 2026 sogar diese Klausel gestrichen.
Von dem großen Vorhaben der EU, über Regulierung privates Kapital in nachhaltige Wirtschaftszweige zu lenken und den Finanzsektor auf die Achtung der Menschenrechte zu verpflichten, ist letztlich kaum etwas geblieben. Investitionen in Menschenrechtsverletzungen werden bis auf weiteres nicht sanktioniert. Verbraucher*innen müssen sich deshalb weiterhin gut informieren, wie es ihre Bank, Vermögensverwalter oder andere Finanzdienstleister mit der Nachhaltigkeit halten.

Factheetinfos
(K)ein Sonderfall: Der Finanzsektor und Menschenrechte
Erscheinungsjahr & Artikelnummer : 2026-13
Umfang: 2 Seiten
Autorin: Ulrike Lohr
Herausgeber: SÜDWIND e.V.
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