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Stellungnahme

Zum BMUKN-Eckpunktepapier zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien

Bonn, 24.04.2026  Das SÜDWIND-Institut begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) plant, die EU-Richtlinie 2025/1892 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) in einem „Textilgesetz“ in Deutschland umzusetzen.

Die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist ein nötiger Schritt. Sie muss den massiven negativen Auswirkungen der Industrie auf Bevölkerungen weltweit, auf das Klima und auf die Natur entgegenwirken und die Verursachenden in die Verantwortung nehmen. Das SÜDWIND-Institut warnt jedoch: Das im Eckpunktepapier skizzierte Abfallregime wird das übergeordnete Ziel, „Probleme an[zugehen], die auf den enormen Zuwachs von Fast Fashion zurückzuführen sind“, nicht erreichen. Um Nachschärfungen wird eindringlich gebeten.

Foto: BabijaPhoto JB, prexels

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Hintergrund zum Gesetzesvorhaben

Es ist das erklärte Ziel der Europäischen Union, durch bessere Regulatorik zu mehr Nachhaltigkeit in der Modeindustrie beizutragen. Auch Umweltminister Carsten Schneider betonte zu verschiedenen Anlässen, regulatorisch gegen Fast Fashion und die damit verbundenen Probleme vorgehen zu wollen.

Probleme, die von Fast Fashion verursacht werden, sind neben der reinen Verbringung von Abfall ohne Zweifel auch

  1. die rechtswidrigen Arbeitsbedingungen und die Prekarisierung der Beschäftigten in der Produktion und im Post-Konsum (wie etwa im Textilrecycling in Indien oder Pakistan);
  2. der enorme Ressourcenverbrauch und CO2-Ausstoß durch Überproduktion (darunter unverkaufte Ware, Probleme mit Retouren, Überkonsum), wobei die Folgen der Klimakrise bereits heute massiv in ökonomisch benachteiligten Ländern zu spüren sind;
  3. das illegitime Machtungleichgewicht der beteiligten Akteure aus Deutschland und international, wobei zivilgesellschaftliche und gewerkschaftliche Räume für politische Mitsprache in vielen wichtigen Produktions- und Altkleider-Abnahmeländern zunehmend kleiner werden – auch aufgrund der internationalen Konkurrenz, in krisengebeutelten Zeiten „billiger“ Standort für die Industrie zu sein.

Intransparenz, Gesetzeslücken sowie und ungenügende Umsetzung der bestehenden Regularien, allen voran des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit seinem unzureichenden Anwendungsbereich in Deutschland, haben dazu beigetragen, dass die Bekleidungs- und Schuhindustrie bisher an einem business-as-usual ihrer Geschäftsmodelle festhalten kann.

Schwachpunkte des Eckpunktepapiers

Das Eckpunktepapier erweckt den Anschein, ökologische und soziale Anliegen ließen sich getrennt behandeln. Bestehende Risiken von Rechtsverletzungen werden ebenso wenig berücksichtigt wie die möglichen negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes selbst. Die Erfahrung etwa in der Covid19-Pandemie und den jüngsten Zollkriegen hat gezeigt, dass die Branche auf plötzliche Preissteigerungen oder Risiken mit einer Verlagerung in die Lieferkette reagiert. Das heißt: Wird nicht entschieden und gleichzeitig verhindert, dass Unternehmen Mehrkosten global weiterreichen, droht das Textilgesetz Arbeits- und Lebensbedingungen in betreffenden Akteursgruppen in Produktionsländern wie Bangladesch zu verschlechtern. Entgegen der Intention des Gesetzes wird Überproduktion nicht gesenkt und Geschäftsmodelle werden nicht geändert werden.

Die wichtigen Aspekte der sozialen Rechte, Menschenrechte und der Gesundheit werden im Eckpunktepapier nahezu ausgeklammert. Dabei empfiehlt die EU Richtlinie Informationen für die Verbrauchenden „über die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Textil- und Bekleidungsindustrie“ auch bezüglich der „Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Abfällen“ (38).

Das im Eckpunktepapier skizzierte Regime der konkurrierenden Organisationen für Herstellerverantwortung reduziert die staatlichen Lenkungsmöglichkeiten eines gerechten Wandels auf ein Minimum. Modelle der Ökomodulation werden durch die Organisationen selbst erstellt. Dadurch, dass sich die in verkehrbringende Seite eine Organisation aussuchen kann – ggf. sogar selbst eine gründen – wird sie die Organisation wählen, die ihrem Geschäftsmodell am wenigsten Veränderung abverlangt.

Das vorgeschlagene Regime belohnt die Organisationen für Herstellerverantwortung, die auf dem Papier gerade genug leisten für eine Lizenz, aber gleichzeitig für alle Akteure die preisgünstigste Alternative bieten. Die einzigen Interessengruppen, die sich im vorgeschlagenen Regime nicht entscheiden können, sind die Betroffenen im Ausland (und die Natur).

Die Wahl des einfachsten Wegs und die Auslagerung von Kosten ist im Eckpunktepapier bisher systematisch angelegt. Durch die Zusammenhänge mit der Abfallverbringungsverordnung droht außerdem eine Wiederholung vergangener Fehler durch falsches Vertrauen auf Auditierungen im Ausland.

Dass mit dem Vorschlag negative globale Auswirkungen unzureichend verhütet werden, kann auch an unzureichende Konsultationen und Mitsprache von betroffenen Akteursgruppen aus Produktions-, Recycling- und gebrauchte Textilien verwertenden Ländern liegen. Damit wird die Chance verpasst, die Sorgen und die Expertise unmittelbar Betroffener von vornherein aufzugreifen und für die Zukunft ein Frühwarnsystem nicht intendierter Konsequenzen der Regulierung aufzubauen. Entgegen dem Anspruch, „dass alle betroffenen Akteure frühzeitig beteiligt und eingebunden werden“, ist dies bisher nicht geschehen.

Forderungen des SÜDWIND-Instituts

  1. Die Bundesregierung muss mit dem Textilgesetz den Willen zeigen, die Branche gerecht und nachhaltig zu transformieren. Die im Eckpunktepapier angelegten Strukturen konkurrierender Organisationen mit konkurrierenden Varianten von Ökomodulationen müssen verworfen und durch klare Vorgaben und schlagkräftige, unabhängige (ggf. staatliche) Verantwortlichkeiten ersetzt werden. Jeder Anreiz zu einem weiteren sozialen race to the bottom pre- und post-Konsum bei Kriterien und Verfahren muss verhindert werden. Menschenrechte und Umweltbelange können und dürfen regulatorisch nicht separat voneinander gedacht werden.
  2. Partizipation und Mitsprache von betroffenen Interessensgruppen aus allen Stufen der Wertschöpfung und Verwertung muss im Verfahren und bei der Umsetzung des neuen Regimes sichergestellt werden.
  3. Die Chance der Gesetzgebung muss genutzt werden, transformative Ansätze im globalisierten Sektor zu stärken und Unrecht entgegenzuwirken. Ein Transformationsfonds, der dem Verursacherprinzip gerecht wird, und Gelder für eine Just Transition auch in Produktions- und Altkleider-Importländern bereitstellt, ist ein angemessenes Instrument.
  4. Die Bundesregierung muss Kohärenz mit Regularien zu Abfallverbringungsverordnung und Lieferkettensorgfaltspflicht und bei zukünftigen Instrumenten wie dem Digitalen Produktpass sicherstellen. Diese Anstrengungen müssen das Ziel eines gerechten Wandels über die Landesgrenzen hinaus anstreben. Es muss eine Verpflichtung zur Sorgfalt bezüglich menschenrechtlicher Risiken upstream und downstream geben.

Das SÜDWIND-Institut steht gern für weitere Konsultationen zur Verfügung. Es fordert eindringlich, die vorgebrachten Einwände zu prüfen und aufzunehmen. Sonst verfehlt das Gesetz seine Intention und kann sogar zu weiteren Menschenrechtsverletzungen in der Branche beitragen.

Ansprechpartnerin

Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Dr. Jiska Gojowczyk

T +49 (0)228-763 698-18

E gojowczyk@suedwind-institut.de

Publikationen

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