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Die Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU: Hintergründe, Kritik & Perspektiven

Statue eines Stiers mit einer Person in blauem Ganzkörperanzug auf dem Rücken.

Kurzbeschreibung/Abstract 

In globale Lieferketten geschehen immer wieder Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Mit dem deutschen und dem europäischen Lieferkettengesetz sollen Unternehmen stärker in die Verantwortung genommen werden. Das Factsheet beleuchtet die Hintergründe, politische Konflikte und aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung sowie ihre Bedeutung für wirksamen Menschenrechtsschutz und Unternehmensverantwortung.

Titelfoto: HaniArt

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Die Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU: Hintergründe, Kritik & Perspektiven

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Die globalisierte Wirtschaft hat zu massiven Lücken im Menschenrechtsschutz geführt. Denn die Produkte, die wir hier kaufen, haben meist einen sehr langen Weg, oft über mehrere Kontinente hinweg, in vielen kleinteiligen Produktionsschritten hinter sich. Dabei kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden oder tödlichen Unfällen. Freiwillige Selbstverpflichtungen der Unternehmen, für Abhilfe zu sorgen, haben nicht dazu geführt, die Missstände zu beheben. Dabei sind sie laut den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte dazu verpflichtet, die Menschenrechte zu respektieren, ihrer Verletzung vorzubeugen und für den Fall, dass solche Verletzungen eingetreten sind, Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Hamm 2016: 479 ff.). Daher haben inzwischen Deutschland, die Europäische Union sowie andere Staaten Gesetze verabschiedet, die die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen verbindlich regeln sollen.

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP), die im Jahr 2011 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, verdeutlichen die Verantwortung von Wirtschaftsunternehmen. Sie fordern alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe, ihrem Sektor und ihrer Struktur – dazu auf, die Menschenrechte in allen ihren Aktivitäten zu achten. Zudem illustrieren die Leitprinzipien, wie Unternehmen vorgehen sollten, um den gesellschaftlichen Erwartungen an sie gerecht zu werden (vgl. UNLP 2011). Die UNLP sind die Basis der Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU.

Vom deutschen zum europäischen Lieferkettengesetz

Das 2021 verabschiedete deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) war bereits in seiner Entstehung heftig umkämpft. Während sich zivilgesellschaftliche Organisationen für eine vollumfängliche Umsetzung der unternehmerischen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nach den UN-Leitprinzipien einsetzten, forderten Wirtschaftslobbyverbände eine möglichst schlanke Umsetzung ohne Mehraufwand oder Zusatzkosten für Unternehmen – was letztlich eine Beibehaltung freiwilliger Bekenntnisse bedeutet hätte. Das finale Gesetz war im Ergebnis ein Kompromiss. Es verpflichtet Unternehmen zu einer Grundsatzerklärung, Risikomanagement, regelmäßigen Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismen sowie öffentlicher Berichterstattung.

Das deutsche Lieferkettengesetz stellt einen Paradigmenwechsel dar, da es erstmals verbindliche und sanktionierbare Regeln schafft. Gleichzeitig weist das Gesetz entscheidende Schwächen auf: Nur Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sind vom Gesetz erfasst und Betroffene haben kaum Möglichkeiten, ihre Rechte einzuklagen. Die Anwendung wurde zudem immer weiter abgeschwächt. Die Berichtspflichten wurden erst ausgesetzt und 2025 per Gesetzesänderung ganz gestrichen. Das ergänzende Gesetz regelt auch, dass ein Verstoß gegen die fortgeltenden Sorgfaltspflichten nur bei schweren Vergehen sanktioniert wird (vgl. BMAS 2026: o.p.).

Hart umkämpft, aber im Kern ein Erfolg: Das europäische Lieferkettengesetz

Die Europäische Kommission startete den Gesetzgebungsprozess der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), auch EU-Lieferkettengesetz genannt, mit großen Ambitionen. Doch der Prozess wurde begleitet von intensiven Lobbybemühungen der Wirtschaftsverbände und Unternehmen, die vor einer überbordenden Bürokratisierung und mangelnder Wettbewerbsfähigkeit warnten. Das Ergebnis wurde dennoch sowohl von zivilgesellschaftlicher Seite als auch von vielen Unternehmen als wichtiger Meilenstein für Unternehmensverantwortung und für die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit für europäische Unternehmen begrüßt (vgl. ECCJ 2024: o.p.).

Angesichts des Erstarkens konservativer und rechtsextremer Parteien bei den EU-Wahlen 2024 sowie eines anschließenden kontinuierlichen Lobbydrucks (vgl. Somo 2025: o.p., Lobbycontrol 2025: o.p.) kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit dem sogenannten „Omnibus I“ ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften an (vgl. Europäische Union 2025:o.p.). Dieses Vorgehen ist ohne Beispiel, denn die Gesetze waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und daher eine Überprüfung, was die neuen Gesetze bewirken, noch nicht möglich.

Bei den Omnibus-Verhandlungen wurde das EU-Lieferkettengesetz deutlich verwässert. In der finalen Fassung, die im Dezember 2025 mit den Stimmen rechtsextremer Parteien im EU-Parlament verabschiedet wurde, ist nur noch ein Bruchteil der europäischen Unternehmen erfasst, und zwar Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro. Würde Deutschland diese Einschränkung bei der Umsetzung in deutsches Recht übernehmen, wären statt – wie ursprünglich vorgesehen – 954 nur noch 280 Unternehmen in ganz Deutschland vom Gesetz erfasst (vgl. Somo 2026: o.p.).

Dennoch bringt das europäische Gesetz im Vergleich zum deutschen zentrale Verbesserungen für den Menschenrechtsschutz:

  • Der risikobasierte Ansatz ersetzt die Beschränkung auf direkte Zulieferer. Dieser verpflichtet die Unternehmen dazu, sich auf die Teile der Lieferkette zu konzentrieren, in denen besonders hohe Risiken bestehen.
  • Bußgelder können bis zu 3 % des Jahresumsatzes betragen.
  • Der Schutz von Natur und Klima wurde gestärkt.
  • Es besteht eine Pflicht zur Wiedergutmachung von Schäden entlang der Lieferkette – auch wenn die Staaten selbst entscheiden können, ob sie zivile Haftungsregeln umsetzen, die Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen Zugang zu Recht ermöglichen.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis 2028 Zeit, das Gesetz in nationale Gesetze umzusetzen. Die verbindliche Anwendung für Unternehmen startet 2029. Diese Phase ist entscheidend, denn in der nationalen Umsetzung wird festgelegt, ob und wie bestehende Regeln wie das LkSG gesichert oder weiterentwickelt werden (vgl. CorA 2026/2 Newsletter).

Nichtregierungsorganisationen rufen die Bundesregierung deshalb dazu auf:

  • zivile Haftungsregeln umzusetzen, um Betroffenen Klagemöglichkeiten und einen Weg zur Wiedergutmachung zu ermöglichen;
  • in den Umsetzungs-Richtlinien klare Handlungsanleitungen für einen effektiven risikobasierten Ansatz aufzuzeigen;
  • das völkerrechtliche Rückschrittsverbot (Art. 2 Abs. 1 IPwskR (UN-Sozialpakt) zu achten und den Anwendungsbereich ab 1.000 Mitarbeitenden beizubehalten.
Titelblatt des SÜDWIND-Factsheets „Die Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU: Hintergründe, Kritik & Perspektiven“.

Factsheetinfos 

Die Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU:
Hintergründe, Kritik & Perspektiven

Erscheinungsjahr & Artikelnummer : 2026-11
Umfang: 2 Seiten
Autorin: Ulrike Lohr
Herausgeber: SÜDWIND e.V.

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