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Zwangsarbeit darf sich nicht lohnen: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung

Person in einer Arbeitssituation als Symbol für Zwangsarbeit und die EU-Zwangsarbeitsverordnung zum Schutz von Menschenrechten in Lieferketten.

Kurzbeschreibung/Abstract 

Ausbeutung darf sich nicht lohnen: Weltweit sind Millionen Menschen von Zwangsarbeit betroffen – auch in den Lieferketten von Unternehmen, die für den europäischen Markt produzieren. Mit der EU-Zwangsarbeitsverordnung will die EU Produkte aus Zwangsarbeit vom Markt verbannen. Das Factsheet von SÜDWIND erläutert, was die neue Verordnung leistet, wo ihre Schwächen liegen und warum ihre konsequente Umsetzung entscheidend für den Schutz von Menschenrechten ist.

Titelfoto: Lucio Patone / unsplash

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Zwangsarbeit darf sich nicht lohnen: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung

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Zwangsarbeit – ein Begriff, der wie aus einer längst vergangenen Zeit erscheint. Dabei ist die schwere Menschenrechtsverletzung noch immer weltweit verbreitet. Zwangsarbeit dauert im 21. Jahrhundert nicht nur an, sie nimmt in den letzten Jahren sogar zu. Nach Schätzungen aus dem Jahr 2021 sind rund 28 Millionen Menschen von ihr betroffen. Hinzu kommen ca. 22 Millionen Menschen, die von Zwangsheirat betroffen sind. Da Zwangsehen häufig auch dem Zweck der Arbeitsausbeutung dienen, werden sie zusammen mit Zwangsarbeit und Menschenhandel unter dem Oberbegriff der modernen Sklaverei zusammengefasst.

Besonders gefährdet sind Frauen, Kinder, Migrant*innen und ethnische Minderheiten. Der Großteil der Zwangsarbeit (86 %) findet in der Privatwirtschaft statt (vgl. Europäische Union 2024: 1f.). Gleichzeitig existiert in einigen Ländern auch staatlich angeordnete Zwangsarbeit. In Turkmenistan betrifft sie vor allem den Baumwollsektor, in China zahlreiche Branchen (vgl. Cotton Campaign / Progres / Turkmen.News 2024; Xu 2020). Schätzungen gehen davon aus, dass jährlich 236 Milliarden US-Dollar Gewinne mit Zwangsarbeit erzielt werden (vgl. Vandenberg 2025: o.p.).

Häufig geht Zwangsarbeit mit weiteren Arbeitsrechtsverletzungen einher: Armut, niedrige Löhne oder auch Verschuldung schaffen Abhängigkeitsverhältnisse. So können niedrige Löhne zum Beispiel in der Bekleidungsindustrie von Bangladesch das Risiko von ausbeuterischer Kinderarbeit, die eine Form von Zwangsarbeit darstellt, erhöhen. Denn wenn die Löhne der Eltern nicht reichen, müssen häufig Kinder zum Familieneinkommen beitragen (vgl. Freedom from Slavery Forum 2025: 50).

Ausbeuterische Arbeitsverhältnisse kommen in den Lieferketten vieler Unternehmen vor. Dass sie aber auch Risiken von Zwangsarbeit bergen, zeigt eine Studie der Nicht-Regierungsorganisation China Labor Watch über das Modeunternehmen Shein: Die Studie zeigt exemplarisch, wie extremer Zeitdruck, fehlende Regulierung und wirtschaftliche Abhängigkeit Bedingungen schaffen, die Zwangsarbeit begünstigen. Zudem gibt es glaubwürdige Hinweise darauf, dass Shein Vorprodukte aus Xinjiang einsetzt, einer Region, in der ethnische Minderheiten wie die Uigur*innen vom Staat zu Zwangsarbeit gezwungen werden (vgl. China Labor Watch 2025: o.p.).

Bisherige Regeln und ihre Lücken

In Europa ist Zwangsarbeit verboten. Die EU-Grundrechtecharta untersagt sowohl Sklaverei als auch Zwangsarbeit (Art. 5), ebenso das deutsche Grundgesetz (Art. 12) (vgl. Europäische Union 2024: 2; Ferenschild 2021: 6). Auf internationaler Ebene verpflichten die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. 29 und Nr. 105 alle EU-Mitgliedstaaten zur Abschaffung von Zwangsarbeit (vgl. ILO Normlex 2025). Die diesen Regulierungen zugrundeliegende Definition versteht Zwangsarbeit als eine Arbeit unter Androhung von Strafe, die nicht freiwillig erfolgt. Dieses Verständnis ist im ILO-Übereinkommen Nr. 29 von 1930 festgeschrieben.

Weitere wichtige Instrumente zur Bekämpfung von Zwangsarbeit sind Maßnahmen der Handelspolitik. Dazu zählen das Verbot der USA, Produkte aus Zwangsarbeit in den US-Markt zu bringen, sowie die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2011). Dennoch bestand in der EU bisher eine zentrale Lücke: Produkte, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, konnten bislang nicht vom EU-Markt verbannt werden, selbst wenn dies bekannt war (vgl. Europäische Union 2024: 4).

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR)

Diese Lücke schließt nun die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU 2024/315). Sie ist im Dezember 2024 in Kraft getreten und verbietet das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die ganz oder teilweise durch Zwangsarbeit hergestellt wurden (vgl. Europäische Union 2024: 33).

Angewendet wird sie ab dem 14. Dezember 2027. Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen und Kapazitäten für ihre Durchsetzung aufbauen. Anders als das europäische Lieferkettengesetz ist die Verordnung kein Sorgfaltspflichtengesetz, das Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren und Abhilfe zu schaffen, sondern ein produkt- und marktbezogenes Verbot.

Wie wird die Verordnung durchgesetzt?

Die Durchsetzung soll risikobasiert erfolgen. Treten Fälle von Zwangsarbeit innerhalb der EU auf, sind dafür nationale Behörden des jeweiligen EU-Landes zuständig. Tritt Zwangsarbeit außerhalb der EU, aber in der Lieferkette von Importen in die EU auf, ist die EU-Kommission zuständig. An den EU-Außengrenzen setzen die Zollbehörden die Verordnung um.

Die zuständigen Behörden können Informationen anfordern, Untersuchungen einleiten, Vor-Ort-Kontrollen durchführen und Produkte vom Markt nehmen (vgl. Bauer / Eich 2025: o.p.). Unterstützt werden sie künftig durch eine EU-Datenbank zu Zwangsarbeit sowie durch Leitlinien und Hilfen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (vgl. Europäische Union 2024: 8).

Was verbessert werden sollte …

Die Zwangsarbeitsverordnung ist ein wichtiger Schritt, den die EU zum Schutz von Menschenrechten in globalen Lieferketten getan hat. Obwohl die Verordnung generell auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen begrüßt wird, sind Schwächen der Verordnung erkennbar:

  • Die EU überlässt den Mitgliedstaaten weitgehend die Umsetzung der Verordnung. Das birgt die Gefahr einer ungleichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
  • Die Verordnung öffnet zwar Raum für Wiedergutmachung (z. B. durch die Auszahlung zurückgehaltener Löhne oder die Rückzahlung illegaler Gebühren) für Betroffene von Zwangsarbeit. Durch die kaum vorhandene Einbindung von Betroffenen sowie angesichts des Fehlens verbindlicher Anforderungen an die Wiedergutmachung bestehen jedoch große Lücken in der Verordnung (vgl. ECCHR / Anti Slavery International 2025; Freedom from Slavery Forum 2025).
  • Die fehlende Transparenz in globalen Lieferketten kann dazu führen, dass die Verordnung in komplexen Lieferketten nicht flächendeckend und robust umgesetzt wird.

Für die Erreichung des übergeordneten Ziels – keine Produkte aus Zwangsarbeit im EU-Markt – ist deshalb wichtig:

  • eine einheitliche Durchsetzung der Verordnung auf EU-Ebene,
  • eine stärkere Beteiligung von Betroffenen, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft sowie
  • Maßnahmen zur Förderung der Transparenz in globalen Lieferketten.

Marktverbote wirken!

Noch wurde die EU-Verordnung nicht angewendet. Ein Blick in die USA zeigt jedoch ihr Potenzial: Seit Inkrafttreten des dortigen „Uyghur Forced Labour Prevention Act“ wurden Lieferungen im Wert von 3,6 Milliarden US-Dollar wegen des Verdachts auf Zwangsarbeit gestoppt (vgl. Vandenberg 2025: o.p.). Für Unternehmen sendet dies ein klares Signal: Zwangsarbeit ist geschäftsschädigend. Dies sollte in Zukunft auch für alle Unternehmen gelten, die im EU-Markt aktiv sind.

PDF-Factsheet zur EU-Zwangsarbeitsverordnung über das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit in globalen Lieferketten zum Download.

Factheetinfos 

Zwangsarbeit darf sich nicht lohnen: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung

Erscheinungsjahr & Artikelnummer : 2026-12
Umfang: 2 Seiten
Autorin: Dr. Sabine Ferenschild
Herausgeber: SÜDWIND e.V.

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